Der rechtfertigende Notstand im Kontext von Klimaschutz-Straftaten: Eine juristische Analyse
Die wachsende Besorgnis über die Klimakrise und die dadurch vermehrt außergewöhnlichen Protestformen der Aktivist:innen eröffnen neue gesellschaftliche und insbesondere juristische Debatten. Gerade die gewählte Protestform des „zivilen Ungehorsams“ erhöht die Spannung zwischen Klimaschutz und Aufrechterhaltung der Rechtsordnung. Hierunter fällt das Ankleben auf Straßen, das Abseilen von Brücken zur Blockade von Autobahnen oder auch das Stürmen eines Flughafenrollfeldes.
Unterstellt man, dass die Proteste tatsächlich Straftatbestände verwirklichen, wie etwa denjenigen der Nötigung gem. § 240 StGB, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB, des gefährlichen Eingriffs in den Luft- oder Straßenverkehr gem. § 315 StGB sowie der (gemeingefährlichen) Sachbeschädigung gem. §§ 303, 304 StGB, stellt sich die Frage nach einer möglichen Rechtfertigung. Auch deshalb, weil sich Klimaaktivist:innen regelmäßig auf den rechtfertigenden Notstand berufen. Ethik, Umweltaktivismus und Jurisprudenz versuchen daher eine Antwort auf die Frage zu finden, ob Klimastraftaten unter Berufung auf den Notstand nach § 34 StGB gerechtfertigt werden können. Denn der Begriff des rechtfertigenden Notstands entspringt dem Gedanken, dass gewisse Straftaten in besonderen Situationen gerechtfertigt sein können, solange dadurch ein größeres Unheil abgewendet wird. Seine Bejahung hätte zur Folge, dass die Aktivist:innen im Ergebnis straflos wären. Dagegen werden jedoch gewichtige rechtsstaatliche Argumente angeführt, sodass folgender Aufriss die Voraussetzungen und Grenzen der Anwendung des rechtfertigenden Notstandes, gerichtliche Entscheidungen und juristische Meinungen genauer beleuchten soll.
I. Die Notstandslage
Für das Vorliegen einer Notstandslage wird eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut vorausgesetzt. Unter den Gefahr-Begriff fällt jeder „Zustand, in dem aufgrund besonderer Risikofaktoren der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens droht“[1].
Die konstant steigende Erderwärmung sorgt für Extremwetterereignisse und weitere Folgen, die sich global unter anderem in Form von Dürren, Artenverlust und Starkniederschlägen widerspiegeln, wodurch die menschlichen Lebensgrundlagen, ihre Gesundheit und Sicherheit bedroht werden, sodass eine Gefahr für ein taugliches Erhaltungsgut unstreitig zu bejahen ist.[2]
Problematisch erscheint jedoch die erforderliche Gegenwärtigkeit der Gefahr. Diese setzt jedenfalls voraus, dass der befürchtete Schaden zu einem späteren Zeitpunkt höchstwahrscheinlich nur noch mit erheblichen, größeren Risiken oder gar nicht mehr abwendbar ist. Essenziell ist somit die Notwendigkeit einer sofortigen Abwehrhandlung.[3] Von Klimawissenschaftler:innen wird eine Begrenzung der Erderwärmung auf 2, vorzugsweise 1,5 Grad Celsius, gegenüber dem vorindustriellen Niveau als notwendig angesehen, um fatale Klimaschäden zu vermeiden, was auch von der Staatengemeinschaft völkerrechtlich im Pariser Abkommen als Grenze anerkannt ist.[4] Dieses Niveau wurde zwar noch nicht erreicht, jedoch genügen die gegenwärtigen Maßnahmen nicht, den Temperaturanstieg entsprechend einzudämmen. Daher wird bereits im Zeitraum 2030 bis 2035 mit einer Erreichung der 1,5-Grad Grenze gerechnet.[5]
Insbesondere die sogenannten „points of no return“, also Veränderungen im Erd- bzw. Klimasystem mit potenziell irreversiblen und fatalen Folgen, müssen daher im Rahmen der Gegenwärtigkeit Beachtung finden. Je später Maßnahmen zur Temperatureindämmung vorgenommen werden, desto eher droht ein Eintreten unaufhaltbarer Klimakatastrophen. Ein weiteres Aufschieben von klimaschützenden Maßnahmen bringt große wirtschaftliche und systemische Herausforderungen, was eine noch rechtzeitige, tatsächliche Umsetzung dieser Maßnahmen immer unwahrscheinlicher macht. Daher sind entsprechende Maßnahmen umgehend einzuleiten.
Insgesamt stellt der Klimawandel eine Gefahr dar, die ein unverzügliches Handeln zur Eindämmung beziehungsweise zum Aufhalten eines weiteren Temperaturanstiegs erfordert. Mit der Klimakrise als gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB ist eine Notstandslage zu bejahen.
II. Die Notstandshandlung
Eine Rechtfertigung von strafrechtlich relevantem Klimaaktivismus käme nur in Frage, soweit das Handeln erforderlich und angemessen wäre. Bei einer konkreten Interessenabwägung müsste das sogenannte Erhaltungsgut, die Gesundheit und Sicherheit, wesentlich überwiegen.
1. Erforderlichkeit
Erforderlich wäre die Handlung, soweit sie zum Klimaschutz geeignet und gleichzeitig das relativ mildeste Mittel zur Gefahrabwendung wäre. Geeignet wäre ein Mittel, soweit es immerhin nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint, dass die Gefahr durch den Einsatz dessen abgewendet werden könnte.[6] Nicht geeignet wären diejenigen Mittel, die eine Herbeiführung des Erfolgs von Anfang an ausschlössen oder die Chancen auf den Schutz des Erhaltungsgutes nur unwesentlich erhöhten.[7]
Klimaschutzmaßnahmen sind vielfältig, sodass unter allen zur Verfügung stehenden Mitteln dasjenige gewählt werden muss, welches in Art und Ausmaß andere Rechtsgüter am wenigsten beeinträchtigt.[8] Darin liegt das heutige Dilemma: Aufgrund der Bandbreite an Verursachern der Klimakrise scheint es quasi unmöglich, eine Maßnahme zu wählen, die einerseits das Klima mit größter Wahrscheinlichkeit rettet, aber gleichzeitig andere Rechtsgüter minimal beeinträchtigt. Die Klimakrise und die erforderlichen Gegenmaßnahmen sollen allein aufgrund ihrer Komplexität und einer vorausgesetzten kontinuierlichen Bekämpfung der Ursachen zu einer dauerhaften Unterschreitung des 1,5/2 Grad Zieles, einzelne, kleine Rettungshandlungen nicht vom rechtfertigenden Notstand ausschließen.[9] Straftaten zugunsten der Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen können somit grundsätzliches im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes geeignet sein.
Doch insbesondere in Hinblick auf Protestgruppen, die den zivilen Ungehorsam[10] als Protestmittel wählen, stellt sich die Frage, ob beziehungsweise inwieweit dieser überhaupt zum Klimaschutz beitragen kann. Dies soll anhand der präsentesten Maßnahme der Klimaaktivist:innen, der Sitzblockade, näher erläutert werden.
Wie bereits erwähnt, können weder Erfolgsaussichten noch mildere Mittel zur Gefahrenabwehr klar bestimmt werden. Tatsache ist, dass Straßenblockierungen selbst keinen unmittelbaren Beitrag zur Eindämmung des Emissionsausstoßes und damit des Klimawandels leisten. Fahrzeugmotoren laufen während der Blockade meist weiter und die Fahrer:innen setzen ihren ursprünglichen Weg in der Regel fort, sobald die Straßen wieder frei sind. Auch wurde bislang nicht nachgewiesen, dass aufgrund von Straßenblockaden nun öfter auf andere, klimafreundlichere Transportmittel zurückgegriffen würde. Ein Effekt der erhöhten Aufmerksamkeit und Provokation wird unstrittig erreicht, was wiederum zu mehr Klimaschutzmaßnahmen durch andere Personen oder die Politik führen müsste, damit die Blockaden geeignet sind.
Grundsätzlich obliegt es den staatlichen Akteuren den Schutz der Allgemeinrechtsgüter zu wahren und durchzusetzen.[11] Diese Verpflichtung und Verantwortung zur Einhaltung unserer Rechtsordnung und dem Erhalt des Systems sollte nicht bei Einzelpersonen liegen (besonders nicht, wenn dafür mutmaßliche Straftatbestände erfüllt werden müssen). Diese Argumentation gestaltet sich indes nicht leicht, da es sich bei den Folgen der Klimakrise, insbesondere bei der Überschreitung von 1,5 bzw. 2 Grad, um irreversible Schäden handeln kann, mit denen wir in einem Wettlauf um die Zeit stehen. Mit einer Beeinflussung der Mehrheitsverhältnisse im Parlament können diejenigen Entscheidungen, die heute zulasten des Klimas getroffen werden, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Und gerade diese Folgen könnten unsere Lebensgrundlage und damit auch unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung bedrohen.[12]Aktivist:innen könnten erwidern, dass auch die Bundesregierung und weitere Entscheidungsträger sich aufgrund mangelnder Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels ihrerseits ihrer Verpflichtung nicht zu Genüge nachkommen.
Daher könnte man überlegen, auf die Wertungen eines Urteils des OLG Naumburg zum Tierschutz abzustellen und insoweit vergleichbare Rückschlüsse zu ziehen.[13] Die Angeklagten, Mitglieder einer Tierschutzorganisation, sind in die Stallungen einer Tierzuchtanlage eingebrochen, um dort Verstöße gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu dokumentieren. Die zuständigen Behörden wurden vermehrt auf vermutete Verstöße gegen die genannte Verordnung hingewiesen, reagierten jedoch nicht. Diese Umstände veranlassten das OLG Naumburg dazu, den Straftatbestand der Nötigung und des Hausfriedensbruches über den Notstand zu rechtfertigen und so zu verneinen. Interessant ist insbesondere die Argumentation zur Erforderlichkeit: Ein Eingreifen der Behörde war wegen der gescheiterten Versuche ohnehin aussichtlos, sodass das Betreten der Stallanlage zur Dokumentation der Missstände geeignet und erforderlich war. So konnte das für eine Kontrolle der Stallungen erforderliche Beweismaterial gesichert und vorgelegt werden.[14]
Grundsätzlich hat der Staat das Gewaltmonopol inne, das heißt, dass es allein den staatlichen Organen vorbehalten ist, Gewalt anzuwenden. Der Notstand ist eine der wenigen Ausnahmen des staatlichen Gewaltmonopols und kommt nur zur Anwendung, soweit der Staat nicht selbst in der Lage ist, eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut abzuwenden.[15] Dies wurde von der Rechtsprechung bisher nicht auf den Klimaschutz übertragen. Doch die Tatsache, dass das OLG Naumburg den Notstand im geschilderten Fall bejahte, indiziert, was zukünftig in Hinblick auf Klimaschutzstraftaten relevant werden könnte: Das Scheitern verantwortlicher, behördlicher oder staatlicher Akteure soll Aktivist:innen nicht davon abhalten, das moralisch Richtige zu tun.
2. Interessenabwägung
Damit der Klimaschutz zur Rechtfertigung dienen kann, müsste das eingesetzte Mittel bei einer Abwägung der Interessen mit dem Verletzungsgut deutlich überwiegen.[16]
Nur selten kommt die heutige Rechtsprechung bis zu diesem Punkt, da die Notstandshandlung meist bereits an der Erforderlichkeit scheitert. Doch in Zukunft könnte die Interessenabwägung mehr in den Fokus rücken. So wurde beim „Flensburger Baumurteil“ angebracht, dass bei einer Kollision von Art. 20a GG mit Art. 14 GG der Art. 20a GG nicht vorrangig zu behandeln ist, was auch aus Art. 79 III GG hervorgeht, der das Rechtsstaatsprinzip der Klimaschutzverpflichtung hierarchisch überordnet. Bei Art. 20a GG handelt es sich um kein Grundrecht, sondern objektives Recht, wodurch dem Gesetzgeber lediglich ein Handlungs- und Schutzauftrag zugesprochen wird. Für Bürger:innen besteht kein Recht, Art. 20a GG gleich eines Grundrechtes einzuklagen.[17] Das AG Flensburg spricht dem Klimaschutz als Staatszielbestimmung aufgrund seiner direkten Stellung hinter der grundlegenden Norm des Art. 20 GG eine besondere „Schutzwürdigkeit und Relevanz“[18] zu. Dennoch betonte des AG ebenfalls, dass es sich dabei nicht um eine absolute Geltung handele und vorliegend nur in so starkem Maße überwiege, da der Inhaber des Waldes nicht in seiner Menschenwürde verletzt worden sei und es sich beim Hausfriedensbruch in dieser Form vermehrt um ein Bagatelldelikt handele.[19]
Die Entscheidung, insbesondere in Hinblick auf die Interessenabwägung, wurde in der Literatur vielfach kritisiert, könnte jedoch einen Impuls gesetzt haben, die Aussagen des Klimabeschlusses des BVerfG zukünftig häufiger und intensiver heranzuziehen.
III. Widerstandsrecht
Neben dem rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB könnten die Handlungen der Klimaaktivisten jedoch möglicherweise durch das Widerstandsrecht gem. Art. 20 IV GG gerechtfertigt sein, das als grundrechtsgleiches Recht im Wege der Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4a GG einklagbar ist.[20]
Art. 20 IV GG gewährt allen Deutschen das Recht zum Widerstand, gegen jeden, der es unternimmt diese Ordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Widerstandsberechtigt sind alle Deutschen i.S.d. Art. 116 GG sowie juristische Personen des Privatrechts nach Maßgabe des Art. 19 III GG.[21] Ordnung i.S.d. Art. 20 IV GG meint die verfassungsmäßige Ordnung nach Maßgabe des Art. 20 III GG, den von Art. 79 III GG geschützten Kernbestand mit den in Art. 20 I bis III GG niedergelegten Grundsätzen.[22] Diese verfassungsmäßige Ordnung ist erst mit dem faktischen Ausfall eines der Kernelemente beseitigt; eine bloße Beeinträchtigung oder ein Rechts- bzw. Verfassungsverstoß sind nicht ausreichend.[23] Allerdings genügt es, wenn die Beseitigung unternommen wird; sie muss nicht vollendet sein.[24] Gem. Art. 20 IV GG darf jeder, Privatpersonen, Amtsträger, Einzelpersonen oder Gruppen aus dem In- oder Ausland, das Widerstandsrecht im Notfall ausüben.[25] Nicht normiert sind die Formen des Widerstands, weshalb – unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – von passivem Widerstand bis hin zu Gewaltanwendung gegenüber Sachen und Personen alles umfasst ist.[26] Wesentliche Bedeutung erlangt daher die Subsidiaritätsklausel, nach der das Widerstandsrecht nur dann ausgeübt werden darf, wenn keine andere Abhilfe möglich ist.[27] Das Widerstandsrecht aus Art. 20 IV GG ist daher das letzte Mittel, wenn staatliche Organe zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung nicht mehr willens und/oder fähig sind.[28]
Deutsche Klimaaktivist:innen sind daher grundsätzlich widerstandsberechtigt. Auch die Wahl der Widerstandshandlungen, die bspw. die Straftatbestände des Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB oder der Nötigung gem. § 240 StGB zumindest in objektiver Hinsicht erfüllen, sind grundsätzlich vom Widerstandsrecht umfasst.
Die von den Handlungen der Klimaaktivist:innen direkt betroffenen Personen sind zumeist andere Bürger:innen sowie seltener Amtsträger:innen und damit auch taugliche Adressaten der Ausübung des Widerstandsrechts.
Eine konkrete Gefährdung für die verfassungsmäßige Ordnung lässt die derzeitige politische Situation nicht erkennen:
Die Teilnahme an demokratischen Wahlen ist gewährleistet. Das Recht des Einzelnen, den Gerichtsweg zu beschreiten, ist garantiert. Anzeichen für einen faktischen Ausfall der Staatsstrukturprinzipien sind nicht gegeben. Zudem ist zu beachten, dass in Teilen klimaschädliche Verhaltensweisen von demokratischen Prozessen legitimiert und legal sind, also von der Rechtsordnung getragen werden.[29] Es ist nicht absehbar, ob, wann oder wie sich die Klimakrise auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und deren verfassungsmäßige Ordnung auswirken wird.
Eine strafrechtliche Rechtfertigung der Handlungen der Klimaaktivist:innen über Art. 20 IV GG scheidet infolgedessen nach allen Meinungen aus. Die Klimaaktivist:innen müssen auf rechtsstaatliche Möglichkeiten zurückgreifen, um auf die Folgen der Klimakrise aufmerksam zu machen, wie bspw. durch die Teilnahme an Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen, Bestreitung des Rechtswegs und der grundsätzlichen politischen Kontroverse.
Fazit
Zurzeit sieht sowohl die herrschende Rechtsprechung als auch die Mehrheit der Literatur sogenannte Klimaschutzstraftaten nicht als notstandsfähige Handlung an. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass es sich bei der Klimakrise um eine hochkomplexe Gefahr handelt, die nicht durch einzelne Rettungshandlung abgewendet werden kann. Gerade bei mittelbaren Aktionen, wie Straßenblockaden, ergibt sich das Problem der Wahl des mildesten, aber effektivsten Mittel im Rahmen einer Rechtfertigungsprüfung. Das gewichtigste Argument gegen die Bejahung des rechtfertigenden Notstandes ist schließlich das Gewaltmonopol des Staates. Denn es ist die Aufgabe des Rechtsstaates, Gefahren für Allgemeinrechtsgüter, welche sich aus der Klimakrise ergeben, abzuwenden. Verfehlt dieser doch zukünftig weiterhin die selbst gesetzten Klimaschutzmaßnahmen, die völkerrechtlich vereinbarten Ziele des Pariser Klimaabkommens und die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG, könnte mit einem Wandel bei der strafrechtlichen Auseinandersetzung mit dafür relevanten Klimaprotesten gerechnet werden.
[1] Engländer in: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2020, § 34 Rn. 10.
[2] Vgl. Momsen/Savic in BeckOK StGB, 58. Edition, § 34 Rn. 5; Vgl. IPCC, 2022: Zusammenfassung für die politische Entscheidungsfindung in: Klimawandel 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit: Beitrag der Arbeitsgruppe II zum Sechsten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (deutsche Übersetzung).
[3] Neumann in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, Strafgesetzbuch, 6. Auflage 2023, § 34 Rn. 56.
[4] Vgl. bmz.de/de/service/lexikon/klimaabkommen-von-paris-14602
[5] Vgl. IPCC, 2022: Zusammenfassung für die politische Entscheidungsfindung in: Klimawandel 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit: Beitrag der Arbeitsgruppe II zum Sechsten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (deutsche Übersetzung).
[6] Perron in: Schönke/Schröder StGb, 20. Auflage 20129, § 34 Rn. 19.
[7] Perron in: Schönke/Schröder StGb, 20. Auflage 20129, § 34 Rn. 19.
[8] Erb in: MüKo StGB, 4. Auflage 2020, § 34 Rn. 114.
[9] Vgl. Erb in: Müko StGB, 4. Auflage 2020, § 34 Rn. 113.
[10] Zum zivilen Ungehorsam folgt ein gesonderter Beitrag in dieser Reihe.
[11] ZStW 131 (2019), 555
[12] Gätsch in: KlimR 2023, 141 144.
[13] OLG Naumburg NJW 2018, 2064.
[14] OLG Naumburg NJW 2018, 2064.
[15] Weber, Rechtswörterbuch, 31. Edition 2023, Stichwort: Gewaltmonopol des Staates
[16] Engländer in: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2020, § 34 Rn. 31.
[17] Bethge in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 62. EL Januar 2022, § 90 Rn. 109.
[18] openJur 2022, 22268 Rn. 48.
[19] openJur 2022, 22268 Rn. 48 ff.
[20] Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 100. Auflage 2023, Art. 20 Rn. 13; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Auflage 2022, Art. 20, Rn. 171; Kotzur, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Auflage 2021, Art. 20 Rn. 194.
[21] Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 100. Auflage 2023, Art. 20 Rn 14; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 20 Rn. 170.
[22] [22] Rux, in: Epping/Hillgruber, GG, 55. Edition 05.2023, Art. 20 Rn. 228; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 20 Rn. 171; Theurer, Klimaschutz und Gewalt, S. 25.
[23] Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 100. Auflage 2023, Art. 20 Rn. 20f.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Auflage 2022, Art. 20 Rn. 172; Sachs, in Sachs: GG, 9. Auflage 2021, Art. 20 Rn. 171.
[24] Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 100. Auflage 2023, Art. 20 Rn. 21; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 20 Rn. 171.
[25] Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 100. Auflage 2023, Art. 20 Rn. 17; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 20 Rn. 171.
[26] Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Auflage 2022, Art. 20 Rn. 173; Rux, in: Epping/Hillgruber, GG, 55. Edition 05.2023, Art. 20 Rn. 228.
[27] Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Auflage 2022, Art. 20 Rn 173; Rux, in: Epping/Hillgruber, GG, 55. Edition 05.2023, Art. 20 Rn. 228; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 20 Rn 172.
[28] Rux, in: Epping/Hillgruber, GG, 55. Edition 05.2023, Art. 20 Rn. 229; Sachs, in: Sachs: GG, 9. Auflage 2021, Art. 20 Rn 172.
[29] So bspw. Waldrodungen mit behördlicher Genehmigung, Inlandsflugreisen.