Gastbeitrag: Das Recht auf Reparatur – eine neue Innovation auf europäischer Ebene?

I. Einführung

Stellen Sie sich zu Beginn folgende zwei Beispiele vor: Sie kaufen sich einen Föhn. Dieser geht schon nach kurzer Zeit kaputt und Sie wenden sich an die Verkäufer:in. Die Verkäufer:in schickt Ihnen einen neuen Föhn zu und Sie fragen sich aber nun, ob Sie ein Recht darauf gehabt hätten, den Föhn reparieren zu lassen. In einer leicht abgewandelten Situation geht der Föhn erst nach 2 Jahren kaputt und Sie fragen sich hier erneut, ob Sie eine Reparatur verlangen können. Zum ersten Beispiel ist zu sagen, dass Ihnen unter Umständen ein vorrangiges Recht auf Nacherfüllung[1] zusteht. Bei diesem können Sie sich grundsätzlich zwischen der Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung (Nachlieferung/Bereitstellung einer mangelfreien Sache) entscheiden.[2] Bezüglich der Abwandlung ist festzuhalten, dass Ihnen nach dem Ablauf von 2 Jahren grundsätzlich kein Recht auf Reparatur zusteht, sodass Sie auf das freiwillige Angebot der Verkäufer:in oder Hersteller:in angewiesen sind.

Des Weiteren wird sich eine Verbraucher:in innerhalb des Gewährleistungszeitraums aufgrund seines Wahlrechts wohl eher für eine Ersatzlieferung entscheiden.[3] Dies und das fehlende Recht auf Reparatur außerhalb des Gewährleistungszeitraums sind problematisch. Bei einer Ersatzlieferung werden durch den Rücktransport, eine etwaige Vernichtung der zurückgesendeten Ware und die anschließende Neuanschaffung Emissionen ausgestoßen und Ressourcen verbraucht, was aus einem ökologisch nachhaltigen Blickwinkel nicht wünschenswert ist. Das fehlende Recht auf Reparatur außerhalb des Gewährleistungszeitraums kann weiterhin zu einer vorzeitigen Entsorgung noch funktionstüchtiger bzw. reparierbarer Geräte führen.[4]

Das angesprochene Problem soll durch eine neue Richtlinie[5] (nachfolgend als Reparaturrichtlinie bezeichnet) adressiert werden, welche am 31.07.2024 in Kraft trat. Die EU-Mitgliedstaaten müssen diese nun innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie stellt die „dritte Dimension“ einer Initiative der Europäischen Kommission innerhalb des sogenannten „Green Deals“ neben den Anforderungen an das Ökodesign auf der Angebotsseite und besseren Informierung der Verbraucher:innen über die Haltbarkeit sowie Reparierbarkeit von Waren auf der Nachfrageseite dar.[6] Die Verknüpfung zivilrechtlicher Ansprüche mit der neuen Ökodesign-Verordnung[7] ist besonders hervorzuheben, welche durch die Reparaturrichtlinie ergänzt wird.[8] Es ist nämlich die Aufgabe des öffentlichen Rechts, Anforderungen an die Gestaltung von Produkten zu statuieren.[9] Dies soll aufgrund der Komplexität jedoch vorliegend nicht weiter thematisiert werden.

Nun aber genug der Vorrede. Dieser Beitrag soll ein wenig Licht ins Dunkle bringen und den Zweck sowie die Kernbestandteile der Richtlinie vorstellen.

II. Zweck und Harmonisierungsgrad

Durch die Reparaturrichtlinie soll der Reparaturwettbewerb verbessert, die Auswahl von Reparaturbetrieben vergrößert und die Reparaturkosten gesenkt werden, um einen nachhaltigen Konsum zu fördern.[10] Dadurch sollen in 15 Jahren18,4 Mio. Tonnen CO2 eingespart[11] und gegen den durch frühzeitige Entsorgung entstehenden Abfall vorgegangen[12]werden. Die Reparaturrichtlinie bezweckt weiterhin, das Funktionieren des europäischen Binnenmarkts unter gleichzeitiger Erzielung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu verbessern sowie eine stärkere kreislauforientierte Ausrichtung der Wirtschaft zu erreichen.[13] Reparaturen sollen also im Allgemeinen zu einem nachhaltigen Konsum führen. Zusammenfassend werden mit Reparaturen voraussichtlich Abfälle durch entsorgte Waren sowie der Ressourcenverbrauch und damit die Erzeugung von Treibhausgasen bei der Herstellung von Ersatzwaren verringert, womit der Umweltschutz innerhalb eines Warenzyklus gefördert wird.[14]

Die Reparaturrichtlinie ist nach ihrem Art. 3 vollharmonisierend. Ferner kann von den Bestimmungen der Richtlinie nicht durch vertragliche Vereinbarungen zu Lasten der Verbraucher:in abgewichen werden, womit die Richtlinie zwingendes Recht enthält, Art. 14 Abs. 1 Reparaturrichtlinie.

III. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist nach Art. 1 Abs. 2 eröffnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich erstens um die Reparatur von Waren handeln, die von Verbraucher:innen erworben wurden, und zweitens muss ein Mangel dieser Ware außerhalb des Haftungszeitraums der Verkäufer:in nach der Warenkaufrichtlinie – regelmäßig 2 Jahre – eintreten oder offenbar werden. Folglich gilt sie nur für ursprünglich zwischen einer Verbraucher:in und einer Unternehmer:in geschlossene Kaufverträge über Waren und außerhalb des Gewährleistungszeitraums nach der Warenkaufrichtlinie. Zur kurzen Klarstellung: Als Verbraucher:in ist „jeder“ anzusehen, der einen Kaufvertrag schwerpunktmäßig weder zu beruflichen noch zu gewerblichen Zwecken abschließt, während eine Unternehmer:in gerade solche Zwecke verfolgt.[15] Stellen Sie sich beispielsweise eine Privatperson vor, die sich für die eigene Wohnung eine Haushaltswaschmaschine zum Waschen ihrer Haushaltswäsche in einem Elektronikfachgeschäft kauft.                                         Für das eigentliche „Recht auf Reparatur“ ist der Anwendungsbereich enger. Hier muss die Ware nach Art. 1 Abs. 3 Reparaturrichtlinie noch von einem Rechtsakt – derzeit sind es zehn – erfasst werden, der im Anhang II der Richtlinie aufgeführt ist. Somit müssen nicht nur die oben genannten Voraussetzungen für die allgemeine Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie erfüllt sein, sondern die konkrete Ware muss zusätzlich noch von einem Rechtsakt in Anhang II erfasst werden. Es werden beispielsweise folgende Produktgruppen erfasst: Staubsauger, Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Mobiltelefone usw. Was sie alle verbindet, ist, dass sie vor dem Inverkehrbringen unter anderem bestimmte Anforderungen an die Reparierbarkeit bzw. Ersatzteilbevorratung des Herstellers erfüllen müssen, welche in den jeweiligen Rechtsakten festgelegt sind.

IV. Ausgewählte Regelungen

Was beinhaltet die Reparaturrichtlinie denn nun für Rechte und Pflichten? Dafür möchte ich Ihnen nachfolgend ausgewählte Regelungen vorstellen.

1. Einführung eines Europäischen Formulars für Reparaturinformationen

Mit der Reparaturrichtlinie wird für alle von der Richtlinie erfassten Sachverhalte – also ohne die oben dargestellte Beschränkung – ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen etabliert, welches von sog. Reparaturbetrieben bereitgestellt werden kann. Dieses Formular soll der Verbraucher:in eine Übersicht über die von einem Reparaturbetrieb angebotenen Leistungen bieten sowie eine schnellere Vergleichbarkeit mit den Leistungen von anderen Reparaturbetrieben ermöglichen.[16] Die maßgebende Vorschrift dafür ist Art. 4 Reparaturrichtlinie. Es ist der Verbraucher:in nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 Reparaturrichtlinie innerhalb einer angemessenen Frist nach der Reparaturanfrage und vor dem eigentlichen Vertragsschluss bzgl. der Reparaturdienstleistung auf einem dauerhaften Datenträger grundsätzlich kostenlos[17] bereitzustellen, sofern es diesem zur Verfügung gestellt wird. Der Inhalt des Formulars ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 Reparaturrichtlinie sowie Anhang I. Beispielsweise sind die Art der vorgeschlagenen Reparatur, deren voraussichtliche Dauer, ein etwaiger Preis und die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren (und etwaige Kosten von diesen) anzugeben. Das Formular gilt nach der Bereitstellung grundsätzlich für 30 Kalendertage. Wenn die Verbraucher:in die Bedingungen akzeptiert, muss der Reparaturbetrieb die Reparaturdienstleistung zu diesen Bedingungen erbringen, Art. 4 Abs. 5 S. 3 Reparaturrichtlinie.

2. Einführung einer Europäischen Online-Plattform für Reparaturen

Nach Art. 7 Abs. 1 Reparaturrichtlinie soll eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen eingerichtet werden, um Verbraucher:innen unter anderem die leichtere Auffindbarkeit von Reparaturbetrieben zu ermöglichen. Diese Europäische Online-Plattform wird aus nationalen Sektionen der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen, deren Inhalt Art. 7 Abs. 6 Reparaturrichtlinie festlegt.

3. Reparaturverpflichtung

Die Reparaturverpflichtung der Hersteller:in ist das „Herzstück“ der Richtlinie. Die Verbraucher:in kann nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Reparaturrichtlinie von der Hersteller:in die Reparatur einer von dieser Richtlinie sowie einer von den Rechtsakten in Anhang II erfassten Ware im festgelegten Umfang des jeweilig einschlägigen Rechtsakts verlangen. Sie ist nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Reparaturrichtlinie von der Verpflichtung befreit, wenn diese unmöglich ist. Allein wirtschaftliche Gründe, beispielsweise Kosten der Ersatzteile, reichen dafür jedoch nicht aus.[18] Um ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen, kann die Hersteller:in auch andere mit der Durchführung der Reparatur beauftragen, Art. 5 Abs. 1 S. 3 Reparaturrichtlinie.[19] Sofern die Reparatur möglich ist, muss die Hersteller:in mit der Verbraucher:in einen Vertrag hinsichtlich der Reparatur abschließen, was auch als Kontrahierungszwang bezeichnet wird. Art. 5 Abs. 2 Reparaturrichtlinie legt fest, wie die Reparatur zu erfolgen hat. Sie muss unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis erfolgen. Der Erwägungsgrund 16 listet zwar verschiedene Faktoren auf, die bei der Bestimmung berücksichtigt werden sollen und zeigt auf, was sich der europäische Gesetzgeber grundsätzlich darunter vorstellt. Es wird dennoch nicht abschließend festgelegt, was unter einem „angemessenen Preis“ zu verstehen ist. Deshalb muss die Angemessenheit des Preises meines Erachtens aufgrund des Zwecks der Richtlinie[20] sowie der Systematik zu Art. 5 Abs. 4 Reparaturrichtlinie durch einen Vergleich mit den Kosten, die ein durchschnittlich und wirtschaftlich handelndes Unternehmen bei vergleichbaren Reparaturen verlangen würde, und unter Zustehen eines angebrachten Gewinns ermittelt werden. Jedoch dürfen die Kosten aufgrund des Zwecks der Richtlinie nicht so hoch sein, dass ein durchschnittlicher resp. eine durchschnittliche Verbraucher:in von einer Reparatur abgeschreckt werden würde.[21]Weiterhin soll die Reparatur auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Die Hersteller:in kann dem Verbraucher während des Zeitraums der Reparatur unentgeltlich oder gegen angemessene Gebühr eine Ersatzware als Leihgabe zur Verfügung stellen. Des Weiteren kann der Verbraucher:in eine überholte Ware bei Unmöglichkeit der Reparatur angeboten werden. Die Erfüllung der letzten beiden Modalitäten steht jedoch im Ermessen („kann“) der Hersteller:in. Der Verbraucher:in bleibt weiterhin unbeschadet dieser Möglichkeit die Wahl, sich anstelle der Hersteller:in an andere Reparaturbetriebe zu wenden, Art. 5 Abs. 8 Reparaturrichtlinie. Neben der Reparaturverpflichtung bieten Hersteller:innen zudem auch Ersatzteile und Werkzeuge nach Art. 5 Abs. 4 Reparaturrichtlinie zu einem angemessenen Preis an, sofern sie zur Bereitstellung durch einen Rechtsakt in Anhang II dazu verpflichtet sind.

Dies soll als erster Überblick über das Herzstück der Richtlinie genügen. Die Lektüre der Art. 5 und 6 Reparaturrichtlinie kann jedoch wärmstens empfohlen werden.

4. Änderung der Warenkaufrichtlinie

Mit der Reparaturrichtlinie wird weiterhin die sog. Warenkaufrichtlinie[22] geändert. Ohne auf die Details einzugehen, wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Warenkaufrichtlinie unter anderem die Rechte der Verbraucher:in bei Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands (z. B. Nacherfüllung, Minderung) auf europäischer Ebene regelt und schon von den Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist. Der Haftungszeitraum soll nach der Einführung eines neuen Abs. 2a in Art. 10 Warenkaufrichtlinie um zwölf Monate verlängert werden, wenn sich die Verbraucher:in für die Nachbesserung als Abhilfe anstelle der Ersatzlieferung entscheidet, um den vertragsgemäßen Zustand der Ware herzustellen. Die Verlängerung tritt zu dem jeweiligen mitgliedstaatlich festgelegten Haftungszeitraum – in Deutschland grundsätzlich 2 Jahre – hinzu.[23]Ob der deutsche Gesetzgeber von seiner Verlängerungsmöglichkeit bzgl. dieser Frist nach Art. 10 Abs. 3 Warenkaufrichtlinie Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.[24] Die Verkäufer:in hat die Verbraucher:in über ihre Wahlmöglichkeit zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung sowie einer möglichen Verlängerung der Gewährleistungsfrist zu informieren, Art. 13 Abs. 2a Warenkaufrichtlinie. Damit sollen der Verbraucher:in noch einmal ihre Rechte verdeutlicht und an diese appelliert werden.[25]  Zuletzt wird noch darauf hingewiesen, dass eine Ersatzlieferung auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucher:in dadurch erfüllt werden kann, dass sie der Verbraucher:in eine überholte Ware bereitstellt. Auch hier wird die Lektüre des Art. 16 Reparaturrichtlinie empfohlen.

V. Fazit

Eine Umsetzung der Reparaturrichtlinie in Deutschland würde für die zwei Beispiele zu Beginn höchstwahrscheinlich zu folgenden Ergebnissen führen: Wenn Sie sich für eine Reparatur des Föhns anstelle der Lieferung eines neuen Föhns entscheiden würden, würde sich Ihre Gewährleistungsfrist um 12 Monate verlängern – folglich auf insgesamt 3 Jahre. Zu der Abwandlung ist jedoch zu sagen, dass Ihnen kein Recht auf Reparatur außerhalb des Gewährleistungszeitraums gegen die Hersteller:in zur Verfügung stehen würde, da Föhne aktuell noch von keinem Rechtsakt in Anhang II erfasst werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die besprochene Reparaturrichtlinie den nachhaltigen Bezug des „Kaufrechts“ erneut[26] ankurbelt und die Hersteller:in mehr in die Verantwortung[27] nimmt. Sie ist daher sehr zu begrüßen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich diese Richtlinie als dritte Dimension eines Regelungspakets schlagen und wie stark der nachhaltige Konsum der Käufer:innen, insbesondere der Verbraucher:innen, dadurch gefördert wird. Es ist derzeit auch noch fraglich, ob sich das Phänomen einer „Wegwerfgesellschaft“ aufgrund dessen in naher Zukunft ändert. Der deutsche Gesetzgeber sollte die verpflichtende Umsetzung nutzen, um auch im Übrigen das Kaufrecht nachhaltiger auszugestalten.[28] Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Gedanke eines „Rechts auf Reparatur“ an sich nichts Innovatives ist. Lediglich die geplante Ausgestaltung ist revolutionär.

Disclaimer: Bei den hier zur Verfügung gestellten Inhalten handelt es sich in erster Linie um Einführungsmaterialien und Orientierungshilfen. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit gestellt. Keinesfalls soll hierdurch eine professionelle, individuelle juristische Beratung ersetzt oder Gewähr dafür übernommen werden, dass im Streitfall den hier dargelegten Ansichten gefolgt wird.

[1] Grüneberg/Weidenkaff, § 434 BGB Rn. 4 und § 439 BGB Rn. 1.

[2] Jauernig/Berger BGB § 439 Rn. 1, 4.

[3] Augenhofer/Küter, VuR 2023, 243; im Ergebnis auch Grunewald, FS Adams, 173 (181).

[4] Augenhofer/Küter, VuR 2023, 243 (243, 248); zum Phänomen der vorwiegenden Entsorgung: Bericht über die Folgenabschätzung (Zusammenfassung), SWD(2023) 60 final, S. 1.

[5] Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828.

[6] Bericht über die Folgenabschätzung (Zusammenfassung), SWD(2023) 60 final, S. 1.

[7] Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG.

[8] Erwg. 5 der Richtlinie.

[9] Schlacke/Tonner/Gawel/Alt/Bretschneider, UBA-Texte 72/2015, S. 130.

[10] May, DAR 2024, 58.

[11] Bericht über die Folgenabschätzung (Zusammenfassung), SWD(2023) 60 final, S. 3.

[12] https://germany.representation.ec.europa.eu/news/kampf-gegen-wegwerfgesellschaft-kommission-will-recht-auf-reparatur-2023-03-22_de(zuletzt abgerufen am: 08.09.2024).

[13] Art.1 Abs. 1; Erwg. 1 der Richtlinie.

[14] Erwg. 3 der Richtlinie.

[15] Siehe dazu Art. 2 Nr. 1 Reparaturrichtlinie i.V.m. Art. 2 Nr. 2 Warenkaufrichtlinie sowie im nationalen Recht §§ 13 und 14 BGB.

[16] Erwg. 10 der Richtlinie.

[17] Art. 4 Abs. 2; Abweichendes regelt Art. 4 Abs. 3 Reparaturrichtlinie.

[18] So auch Augenhofer/Küter, VuR 2023, 243 (249).

[19] Zum Zweck Erwg. 17 der Richtlinie.

[20] Erwg. 3 „erschwingliche Reparaturen“ und Erwg. 16 der Richtlinie.

[21] Explizit dazu Erwg. 16 der Richtlinie.

[22] Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG.

[23] Erwg. 40 der Richtlinie.

[24] Siehe auch zu weiteren möglichen Anreizen Erwg. 40 der Richtlinie.

[25] So auch Erwg. 41 der Richtlinie.

[26] Damit ist grob skizziert Folgendes gemeint: Durch die Umsetzung der sogenannten Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 wurde erstmalig ein Recht auf Nachbesserung („Recht auf Reparatur“) als Art der Nacherfüllung eingeführt. Damit wurde – wenn auch unbewusst – der erste Grundpfeiler im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu einer kreislauforientierten Wirtschaft gesetzt. Bemerkenswert ist auch die überschießende Umsetzung des deutschen Gesetzgebers, womit dieses Recht auch Unternehmer:innen als Käufer:innen – wie auch heute noch – zugutekommen konnte. Durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie in deutsches Recht mit Wirkung zum 01.01.2022 wurde die geschaffene Basis nicht großartig erweitert bzw. verbessert. Der deutsche Gesetzgeber hat insbesondere nicht von den gegebenen Handlungsspielräumen – Verlängerung des zweijährigen Gewährleistungszeitraums und Verlängerung der Frist für die Beweislastumkehr – Gebrauch gemacht und hat etwaigen Vorschlägen, die die nachhaltige Wirkung des Kaufrechts verbessern wollten, eine Absage erteilt.

[27] Zur Notwendigkeit: vgl. Augenhofer/Küter, VuR 2023, 243 (247 f.); Mehnert, ZRP 2023, 9 (10).

[28] Ausgewählte Vorschläge zusammenfassend: Bach/Wöbbeking, NJW 2020, 2672 ff.

📸: Foto von Dan Cristian Pădureț auf Unsplash

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