Klimaklagen: Was entscheidet über Erfolg oder Misserfolg?

Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021, in dem die teilweise Verfassungswidrigkeit des deutschen Klimaschutzgesetzes festgestellt wurde, gibt es zuvor nicht da gewesene Hoffnungen auf dem Weg zu einer umfangreichen und zielführenden Klimaschutzpolitik. Und das zu Recht! Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass Art. 20a des deutschen Grundgesetzes (GG) ein justiziables Klimaschutzgebot beinhaltet.[1] Ein Verweis darauf, dass Deutschland weniger als andere Staaten zum Klimawandel beiträgt, ist kein valides Argument mehr für die Untätigkeit des Gesetzgebers.[2]Zudem wird erklärt, dass auch heute geltende Gesetze die Freiheitsrechte zukünftiger Generationeneinschränken können[3].

Dieses Beispiel zeigt, welche Auswirkungen die Entscheidung eines Gerichtes haben kann. Der folgende Beitrag soll aufzeigen, wie eine Klimaklage zum Erfolg gelangt bzw. woran Klimaklagen häufig scheitern. 

I. Was ist eigentlich eine Klimaklage?

Der Begriff der Klimaklage ist ein sehr weiter. Wenn im Folgenden von „Klimaklage[n]“ gesprochen wird, so sind alle administrativen oder gerichtlichen Verfahren gemeint, die den Umwelt- und Klimaschutz zum Ziel haben oder fördern.[4] Eine Klimaklage kann einerseits gegen den Staat vorgebracht werden, um z.B. den Gesetzgeber dazu zu bringen, effektivere Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen. Andererseits wird auch von Klimaklagen gesprochen, wenn gegen Private vorgegangen wird (wie z.B. im jüngst veröffentlichten Shell-Urteil). [5] 

Klimaklagen können auf nationaler Ebene vorgebracht werden. Nach aktuellem Stand kann ein solches Vorgehen sehr erfolgreich sein, wie das Shell-Urteil aus den Niederlanden[6], das Urteil des australischen Bundesgerichts gegen die Erweiterung einer Kohlemine[7] oder der Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts[8] zeigen. Da stellt sich die Frage, ob es nicht auch möglich ist, Gerichtsentscheidungen auf europäischer Ebene in Bezug auf Klimaschutz zu erwirken. Nachfolgend wird zunächst näher auf die Argumentationsmuster bekannter Klimaklagen auf nationaler Ebene und anschließend darauf, woran Klagen vor europäischen Gerichtshöfen momentan noch scheitern, eingegangen.  

II. Nationale Klimaklagen

1. Wer klagt?

Kläger:innen vor dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland waren neun junge Erwachsene. Auch in Australien waren es Einzelpersonen, vorrangig Jugendliche, die den Weg vor die Gerichte beschritten, um die Genehmigung einer Kohlemine zu verhindern. Gegen Shell klagten die niederländische Umweltschutzorganisation Milieudefensie und 17.000 Bürger:innen.[9]

Damit eine Klage zulässig ist, d.h. von einem Gericht zur weiteren Bearbeitung angenommen wird, müssen die Kläger:innen klagebefugt sein (so der Begriff in der deutschen Gerichtsbarkeit).[10] Beim Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stellte die Beschwerdebefugnis (Im Rahmen von Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht wird von „Beschwerdebefugnis“, statt „Klagebefugnis“ gesprochen. Inhaltlich meint der Begriff das Gleiche.), anders als teilweise erwartet, kein Problem mehr dar.[11] Die Klagebefugnis (bzw. Beschwerdebefugnis) ist ein entscheidender Dreh- und Angelpunkt der Zulässigkeit einer Klage. Über die Klagebefugnis kann sich ein Gericht vor Klagewellen abschirmen und so seine Funktionsfähigkeit erhalten.[12] Bei der Beschwerdebefugnis im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, muss geltend gemacht werden, dass die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)). Das Gericht sieht die Möglichkeit einer Verletzung der Jugendlichen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 II 1 GG, dem Grundrecht auf Schutz des Lebens und körperlicher Unversehrtheit. Denn dieses Grundrecht umfasse auch den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen.[13] Zudem bestehe laut Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit einer Verletzung in Art. 14 I GG, dem Grundrecht auf Eigentum. Dies gelte für diejenigen Personen, die Eigentümer:innen eines durch den Klimawandel beeinträchtigten Grundstücks sind. [14] Zudem sieht das Gericht eine mögliche Verletzung von Freiheitsrechten. Potenziell betroffen sei praktisch jegliche Freiheit, weil heute nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden sind und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sein können.[15] Freiheit ist vom Grundgesetz vollständig durch spezielle Grundrechte, jedenfalls aber durch die in Art. 2 I GG als dem grundlegenden Freiheitsrecht verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit geschützt.[16] Dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdebefugnis angenommen hat, stellt einen grundlegenden Richtungswechsel in der deutschen Rechtsprechung zu Klimabelangen dar und eröffnet viele neue Möglichkeiten des gerichtlichen Vorgehens in Bezug auf Klimaschutzfragen. Das Gericht ist mit dieser Entscheidung aus juristischer Perspektive einen mutigen Schritt gegangen.[17] Aus Klimaschutzperspektive war dieser Schritt dringend notwendig. 

Auch das australische Gericht geht von einer möglichen Gesundheitsgefährdung und Gefährdung des Lebensraums für die klagenden Jugendlichen aus.[18] Das niederländische Recht erlaubt sog. Verbandsklagen in zivilrechtlichen Verfahren, d.h. Vereine und Verbände können die Rechte der Allgemeinheit geltend machen. Daher stellte die Klagebefugnis keine größeren Schwierigkeiten in diesem Verfahren dar.[19]

Es ist also stets von Relevanz, wer die Klage anstrengt. Es ist immer erst die jeweilige nationale Rechtslage zu überprüfen und dann zu entscheiden, welches Vorgehen am sinnvollsten ist. Bei der deutschen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung war es vermutlich förderlich, dass die Beschwerdeführer:innen junge Menschen waren und dass zusätzlich die meisten von ihnen auch in vom Klimawandel betroffenen Gebieten lebten. Letztlich ist dies jedoch keine Voraussetzung für den Erfolg einer Klimaklage. Das Bundesverfassungsgericht sah schließlich die Freiheitsrechte aller jungen Menschen, unabhängig von deren Wohnort, als betroffen an. Leider hält sich das deutsche Gericht mit exakten Ausführungen zu den Anforderungen an die Beschwerdebefugnis zurück, es kann nach dem Beschluss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an die Beschwerdebefugnis nicht mehr so hoch wie zuvor sind.[20] Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht sollte der Fokus auf den oben ausgeführten Grundrechtspositionen liegen, um eine Beschwerdebefugnis erfolgreich zu begründen.

2. Gegen wen wird geklagt?

Die beispielhaft genannten Klagen haben gezeigt, dass an den unterschiedlichsten Punkten angesetzt werden kann, um eine erfolgreiche Klimaklage zu erwirken. Es kann wie in Deutschland gegen das Klimaschutzgesetz vorgegangen werden. Damit kann der Gesetzgeber verpflichtet werden, erneut tätig zu werden. In Australien wurde am konkreten Projekt der Kohleminenerweiterung angeknüpft und gegen die australische Regierung vorgegangen.[21] Aber auch das Vorgehen gegen private Akteure wie Shell oder RWE[22] kann erfolgversprechend sein. 

Eine weitere gute Nachricht: Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, juristisch Erfolge im Kampf gegen den Klimawandel zu erzielen. Letztlich kann bei einem Vorgehen gegen einen Konzernriesen wie Shell enorm viel erreicht werden.[23] Langfristig kann eine Gesetzesänderung, wie sie der Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts als Folge hat, die Klimapolitik in die richtige Richtung lenken und viele Akteure auf einmal zu klimafreundlichem Handeln verpflichten.[24]

3. Grundlegendes Umdenken in der Justiz 

Die letzten Jahre und vor allem die letzten Monate haben gezeigt, dass auch die Justiz auf die Gesellschaft reagiert. Es ist wohl nicht von der Hand zu weisen, dass der gesellschaftliche Wandel und die weltweite Klimaschutzbewegung dazu beigetragen haben, dass sich die Ereignisse in der letzten Zeit überschlagen. Das Problembewusstsein der Richter:innen wurde geschärft und sie erkennen immer mehr an, welche Auswirkungen der Klimawandel insbesondere auf die junge Generation hat und haben wird. In dieser Hinsicht kann wohl von einem grundlegenden Umdenken der nationalen Gerichtshöfe vieler Länder weltweit gesprochen werden. Durch die jüngst veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen wird es immer einfacher werden, erfolgreiche Klimaklagen anzustrengen. Auch in diesem Punkt kann aufgrund dieser Veränderungen positiv in die Zukunft der Klimaklage gesehen werden.[25]

III. Die fortbestehende Problematik der Klagebefugnis auf europäischer Ebene

Anders als auf nationaler Ebene, bereitet die Klagebefugnis einer Klimaklage beim Europäischen Gericht (EuG) und beim Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nach wie vor Probleme. Im sog. People’s Climate Case (PCC) fordern Kläger:innen aus sechs EU-Staaten, Kenia und Fidschi vom europäischen Gesetzgeber eine ambitionierte europäische Klimapolitik. Sie greifen verschiedene Rechtsakte des europäischen Gesetzgebers an, in denen Klimaziele formuliert wurden. Die in diesen Rechtsakten festgesetzten Treibhausgas-Reduktionsziele seien zu gering.[26]

Die Klage wurde vom EuG als unzulässig abgewiesen. Es mangele an der Klagebefugnis. Die Kläger:innen müssten individuell und unmittelbar betroffen sein (Art. 263 IV Var. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Das EuG argumentiert, dass sich die Betroffenheit der Kläger:innen durch die Auswirkungen des Klimawandels nicht maßgeblich von der Betroffenheit anderer Personen unterscheide.[27]Das Gericht geht daher in diesem Punkt deutlich strenger vor als nationale Gerichte. Grund dafür ist die Angst vor einer Klageflut.[28] Mittlerweile wurde von den Kläger:innen ein Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt. Jedoch hat der EuGH am 25. März 2021 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Der Rechtsstreit hat daher ohne Erfolg sein Ende gefunden.[29]

Vor dem EGMR klagen momentan sechs portugiesische Kinder und Jugendliche. Ihre Klage richtet sich gegen die 27 Mitgliedsstaaten der EU sowie gegen Großbritannien, die Schweiz, Norwegen, Russland, die Türkei und die Ukraine. Sie sehen in der nicht ausreichenden Reduzierung der Treibhausgasemissionen durch diese Länder eine Verletzung ihrer Menschenrechte. Der EGMR hat die Klage der Jugendlichen im vergangenen Jahr (Herbst 2020) zunächst im Schnellverfahren angenommen.[30] Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht die Klage wegen fehlender Betroffenheit der Kläger:innen ablehnt oder doch einen anderen Argumentationsweg einschlägt und die Klage zulässt. Das Urteil des EGMR ist für alle beklagten Staaten rechtsverbindlich. Zudem wäre bei Zulässigkeit der Klage ein Zeichen gesetzt und der Gerichtsweg vor dem EGMR könnte erneut und einfacher mit einer Klimaklage beschritten werden.[31]

IV. Fazit und Ausblick

Es hat sich gezeigt, dass in den letzten Jahren und Monaten immer mehr Klimaklagen Erfolg hatten. Insbesondere vor vielen nationalen Gerichtshöfen werden mehr Klagen zugelassen und werden auch in der Sache positiv entschieden.[32] Ein Grund dafür ist sicher die veränderte gesellschaftliche Einstellung zum Klimawandel, die nun auch Eingang in das Denken der Justiz gefunden hat. Es scheint ein Bann gebrochen zu sein und es ist absehbar, dass auch künftige Klimaklagen von Erfolg gekrönt sein werden. In diesem Zusammenhang wird die Frage der Gewaltenteilung erneut aufgeworfen – wieviel Macht kann und soll einem Gericht überhaupt zukommen? In Bezug auf Klimaschutz geht es um die Verteidigung von Rechtspositionen, wie bei jedem anderen gerichtlichen Urteil. Diese Rechtspositionen müssen zwar noch genauer definiert werden, doch gerade dafür sind Gerichte zuständig. Die Ansicht, dass Gerichtsentscheidungen wie der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstießen, sind somit wohl nur schwer vertretbar.[33] Auf europäischer Ebene muss noch die Hürde der Zulässigkeit einer Klage überwunden werden. Dann besteht auch dort Hoffnung für weitere erfolgreiche Klimaklagen, die ganze Staaten zu einem Umdenken in der Klimapolitik bringen könnten.

Bei den hier zur Verfügung gestellten Inhalten handelt es sich in erster Linie um Einführungsmaterialien und Orientierungshilfen. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit gestellt. Keinesfalls soll hierdurch eine professionelle, individuelle juristische Beratung ersetzt oder Gewähr dafür übernommen werden, dass im Streitfall den hier dargelegten Ansichten gefolgt wird.


[1] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021

- 1 BvR 2656/18 -, Rn. 197 ff.

[2] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021

- 1 BvR 2656/18 -, Rn. 202 ff. 

[3] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021

- 1 BvR 2656/18 -, Rn. 188 ff. 

[4]  Für dieses Verständnis von Klimaklagen wurde sich an den Ausführungen von Roda Verheyen in „Klagen für Klimaschutz“ (Interview), ZRP 2021, 133 (133 ff.) orientiert. 

[5]  Vgl. dazu Roda Verheyen in „Klagen für Klimaschutz“ (Interview), ZRP 2021, 133 (133). 

[6] Eine englische Übersetzung des Urteils findet sich hier: 20210526_8918_judgment-2.pdf (climatecasechart.com).

[7] Das Urteil (auf Englisch) findet sich hier: Sharma by her litigation representative Sister Marie Brigid Arthur v Minister for the Environment [2021] FCA 560 (climatecasechart.com).

[8] Der Beschluss des BVerfG ist hier zu finden: Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich.

[9] Siehe dazu die vorangehend verlinkten Gerichtsentscheidungen. 

[10] Statt vieler: Jochen Rozek in „Die Klagebefugnis (§ 42 II VwGO), JURA 2021, 30 (30). 

[11] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021

- 1 BvR 2656/18 -, Rn. 96 ff; Sabine Schlacke in „Klimaschutzrecht – ein Grundrecht auf intertemporale Freiheitssicherung“, NVwZ 2021, 912 (912). 

[12] Statt vieler: Jochen Rozek in „Die Klagebefugnis (§ 42 II VwGO), JURA 2021, 30 (30).

[13] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021

- 1 BvR 2656/18 -, Rn. 144 ff. 

[14] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021

- 1 BvR 2656/18 -, Rn. 171 f.

[15] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021

- 1 BvR 2656/18 -, Rn. 182 ff. 

[16] Vgl. statt vieler: Lang in: BeckOK, Art. 2 GG (Hrsg. Epping/Hillgruber), Rn. 2.

[17] In diese Richtung auch: Marc Rutloff/Lisa Freihoff in „Intertemporale Freiheitssicherung oder doch besser ‚intertemporale Systemgerechtigkeit‘? – auf Konturensuche“, NVwZ 2021, 917 (921-922).

[18] Michael Slzak/Penny Timms in “Australian teenagers' climate change class action case opens 'big crack in the wall', expert says” (27.05.2021), zuletzt abgerufen am 14.07.2021 von https://www.abc.net.au/news/2021-05-27/climate-class-action-teenagers-vickery-coal-mine-legal-precedent/100169398

[19] Roda Verheyen in „Das Urteil von Den Haag und die Folgen“ (Barbara Schmidt-Mattern und Andreas Noll im Gespräch mit Roda Verheyen, Kerstin Schweighöfer, Katrin Michaelsen am 28.05.2021), zuletzt abgerufen am 14.07.2021 von https://www.deutschlandfunk.de/shell-verliert-klima-prozess-das-urteil-von-den-haag-und.2897.de.html?dram:article_id=497697

[20] Marc Rutloff/Lisa Freihoff in „Intertemporale Freiheitssicherung oder doch besser ‚intertemporale Systemgerechtigkeit‘? – auf Konturensuche“, NVwZ 2021, 917 (921-922).

[21] Michael Slzak/Penny Timms in “Australian teenagers' climate change class action case opens 'big crack in the wall', expert says” (27.05.2021), zuletzt abgerufen am 14.07.2021 von https://www.abc.net.au/news/2021-05-27/climate-class-action-teenagers-vickery-coal-mine-legal-precedent/100169398.

[22] In diesem Verfahren klagt ein peruanischer Kleinbauer gegen RWE wegen der drohenden Gefahren durch eine Gletscherschmelze vor Ort. Näheres dazu findet sich hier: „Der Fall Huaraz“ https://germanwatch.org/de/der-fall-huaraz, zuletzt abgerufen am 14.07.2021. 

[23] Annette Birschel in „Historisches Klima-Urteil: Shell muss CO2-Emissionen reduzieren“ (27.05.2021), zuletzt abgerufen am 14.07.2021 von https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/historisches-klima-urteil-shell-muss-co2-emissionen-reduzieren

[24] Vgl. Helen Arling/Birgit Peters in „Warum der BVerfG-Beschluss international bedeutend ist - Ein Puzzleteil für Klimaklagen weltweit“ (08.05.2021), zuletzt abgerufen am 14.07.2021 von https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-1bvr2656-18-klimaklage-grundrechte-internationale-dimension-schutzpflichten-gegenueber-personen-im-ausland-egmr/

[25] In diese Richtung auch: Hermann E. Ott/Michael Zschiesche in „Klima und Umweltklagen – strategische Klagen im Allgemeininteresse“ (19.02.2021), zuletzt abgerufen am 14.07.2021 von https://www.boell.de/de/2021/02/19/klima-und-umweltklagen-strategische-klagen-im-allgemeininteresseHelen Arling/Birgit Peters in „Warum der BVerfG-Beschluss international bedeutend ist - Ein Puzzleteil für Klimaklagen weltweit“ (08.05.2021), zuletzt abgerufen am 14.07.2021 von https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-1bvr2656-18-klimaklage-grundrechte-internationale-dimension-schutzpflichten-gegenueber-personen-im-ausland-egmr/

[26] Alle Informationen zu „People’s Climate Case“ finden sich hier: https://peoplesclimatecase.caneurope.org/de/, zuletzt abgerufen am 14.07.2021. 

[27] EuG, Beschl. vom 08.05.2019, T‑330/18, ECLI:EU:T:2019:324.  

[28] Vgl. dazu Roda Verheyen in „Klagen für Klimaschutz“ (Interview), ZRP 2021, 133 (135); Hermann E. Ott/Michael Zschiesche in „Klima und Umweltklagen – strategische Klagen im Allgemeininteresse“ (19.02.2021), zuletzt abgerufen am 14.07.2021 von https://www.boell.de/de/2021/02/19/klima-und-umweltklagen-strategische-klagen-im-allgemeininteresse

[29] EuGH, Urt. vom 25.03.2021, C‑565/19 P, ECLI:EU:C:2021:252.

 [30] Eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrens findet sich hier (auf Englisch): http://climatecasechart.com/climate-change-litigation/non-us-case/youth-for-climate-justice-v-austria-et-al/, zuletzt abgerufen am 14.07.2021. 

 [31] Germanwatch e.V in „Germanwatch unterstützt gemeinsam mit Fridays for Future Klimaklage portugiesischer Kinder und Jugendlicher vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ (Pressemitteilung vom 22.02.2021), zuletzt abgerufen am 14.07.2021 von https://germanwatch.org/de/19912Roda Verheyen in „Klagen für Klimaschutz“ (Interview), ZRP 2021, 133 (135). 

[32] Eine Datenbank mit einer Übersicht zu Klimaklagen weltweit findet sich hier: http://climatecasechart.com/climate-change-litigation/, zuletzt abgerufen am 14.07.2021. 

[33] Roda Verheyen in „Klagen für Klimaschutz“ (Interview), ZRP 2021, 133 (136); zum Gewaltenteilungsgrundsatz auch: Sabine Schlacke in „Klimaschutzrecht – ein Grundrecht auf intertemporale Freiheitssicherung“, NVwZ 2021, 912 (914).

Zurück
Zurück

Liegt der Fernstraßenausbau im überragenden öffentlichen Interesse?

Weiter
Weiter

Zuständigkeiten beim Klimaschutz: An wen muss ich mich mit meinen Forderungen wenden?